Der Abschluss von Verträgen bestimmt das Wirtschaftsleben ebenso wie das private Leben. Die Unterschrift unter einem gut ausgehandelten Vertrags kann äußerst lukrativ sein, ein voreiliger
Vertragsabschluss kann Sie ebenso gut finanziell ruinieren. Umso entscheidender ist es, Verträge sorgsam und mit Bedacht auszuhandeln und abzufassen. Dabei sollen nach Möglichkeit gerade die im
speziellen Einzelfall regelungsbedürftigen Fragen zur Sprache kommen und beantwortet werden. Schlecht beraten ist, wer vor einem anstehenden Vertragsschluss den zu regelnden Sachverhalte nicht
gründlich überdenkt und die möglichen Streitfragen herausarbeitet. Fehler, die sich mitunter teuer auswirken können, sind in vielen Fällen nicht zuletzt einer mangelnden rechtlichen Erfahrung der
Vertragspartner geschuldet.
Wir beraten Sie mit langjähriger Erfahrung bei Fragen der Vertragsgestaltung. Wir stehen Ihnen zudem als Partner zur Verfügung, wenn es Ihnen darum geht, Rechte aus einem gegenseitigen Vertrag
geltend machen oder abwehren zu wollen.
Zum Vertragsrecht zählt neben der Vertragsgestaltung die Durchsetzung der Einhaltung sogenannter vertraglicher Haupt- und Nebenpflichten und die Geltendmachung von Gewährleistungs- und
Schadensersatzrechten, falls die Abwicklung eines Vertrags nicht wie erhofft verläuft.
In der Praxis begegnen uns Fälle dieser Art sehr häufig: Und auch Sie haben es sicherlich schon selbst erlebt. Voller Vorfreude haben Sie sich ein neues Haushaltsgerät oder eine andere Sache
gekauft, müssen zu Hause jedoch enttäuscht feststellen, dass das Gerät nicht funktioniert. Nun bringen Sie das Gerät zurück in das Geschäft, in dem Sie es gekauft haben oder senden es zurück an
den Verkäufer, der Ihnen hierzu erklärt, er wolle das Gerät zur Prüfung an den Hersteller senden. Dies würde wohl einige Wochen in Anspruch nehmen und die Versandkosten müssten von Ihnen getragen
werden.
In den Fällen, in denen ein Kaufgegenstand, welcher Größe und welchen Preises auch immer, bei Übergabe an Sie einen Mangel aufweist, stehen Ihnen verschiedenen Handlungsalternativen und Rechte
zur Verfügung.
Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt Ihnen bis zu 2 Jahre nach Übergabe der Kaufsache an Sie verschiedene Rechte und Ansprüche gegen den Verkäufer, das heißt nicht gegen den Hersteller. Diese
gesetzlichen Gewährleistungsrechte können unter Umständen dazu führen, dass Sie ihren gesamten Kaufpreis wiedererhalten und sogar etwaige bei Ihnen entstandene Schäden ausgeglichen werden.
Voraussetzung ist jedoch in der Regel, dass Sie dem Verkäufer, nicht dem Hersteller, die Möglichkeit der Nachbesserung oder Reparatur einräumen. Diese muss binnen angemessener Frist und auf
Kosten des Verkäufers erfolgen. Schlägt die Nachbesserung fehl oder lehnt der Verkäufer eine Nachbesserung ab, stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte in vollem Umfange zu.
Neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen können Sie auch die vom jeweiligen Hersteller der Kaufsache, also nicht von dem Verkäufer, gewährten Garantien in Anspruch nehmen. Bei einer
solchen Herstellergarantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Herstellers der Kaufsache, der somit auch den Inhalt und Umfang seiner Garantie selbst bestimmen kann.
Hieraus folgt für unseren kleinen Fall, dass Sie sich nicht mit der Antwort des Verkäufers, der Sie anscheinend auf eine Herstellergarantie verweisen will, zufrieden geben müssen. Vielmehr können
Sie gegenüber dem Verkäufer auf Durchsetzung Ihrer gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bestehen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte sind häufig auch viel umfangreicher und weitgehender als
Ansprüche aus der Herstellergarantie. Sie sollten mithin auf Ihren Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer bestehen und nur dann, wenn eine Herstellergarantie Ihnen ausnahmsweise bessere
Rechte einräumen sollte, diese in Anspruch nehmen.