Der Bereich des Produkthaftungsrechts unterstützt unsere Kanzlei Unternehmen bei der Abwehr von Haftungsausprüchen aus der Produkt- und Produzentenhaftung. Im Fokus solcher Haftungsfälle steht die Behauptung des Anspruchstellers, durch ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden erlitten zu haben.
Produkthaftungsansprüche sind von Mängelgewährleistungsansprüchen zu unterscheiden, die sich aus dem mit dem Verkäufer geschlossenen Kaufvertrag oder einer Garantie ergeben. Bei der Mängelhaftung geht es darum, dass der Käufer von dem Verkäufer oder Garantiegeber ein mangelfreies Produkt und / oder Schadensersatz verlangt. Der Produkthaftung liegt demgegenüber der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der Produkte herstellt oder in den Verkehr bringt, die Sorgfaltspflicht innehat, dass von diesen Produkten keine Gefahr ausgeht. Vor diesem Hintergrund schützt das ProdHaftG Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und an anderen Sachen als der schadhaften Sache selbst.
Die Haftung des Herstellers und der anderen gesetzlich Verantwortlichen im Wege der Produkthaftung basiert auf einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung. Es kommt allein auf den Umstand fehlerhafter Herstellung an. Der Gesetzgeber hat für diese Haftung spezialgesetzliche Regelungen geschaffen, die im Produkthaftungsgesetz zusammengefasst sind.
Nach § 1 ProdHaftG haftet der Hersteller. Der Herstellerbegriff wird in § 4 ProdHaftG konkretisiert. Es haften neben dem der tatsächliche Hersteller des Endprodukts auch
Nach § 1 Abs. 2 und 3 ProdHaftG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn:
Aufgrund der vielen Besonderheiten dieses Rechtsgebiets bedarf es zur erfolgreichen Abwehr von Haftungsansprüchen der Unterstützung erfahrener Rechtsanwälte, die die Eigenheiten des Produkthaftungsrechts kennen und wissen, wie sich betroffene Unternehmen effektiv verteidigen können.