Produkthaftungsrecht

Der Bereich des Produkthaftungsrechts unterstützt unsere Kanzlei Unternehmen bei der Abwehr von Haftungsausprüchen aus der Produkt- und Produzentenhaftung. Im Fokus solcher Haftungsfälle steht die Behauptung des Anspruchstellers, durch ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden erlitten zu haben.

 

Produkthaftungsansprüche sind von Mängelgewährleistungsansprüchen zu unterscheiden, die sich aus dem mit dem Verkäufer geschlossenen Kaufvertrag oder einer Garantie ergeben. Bei der Mängelhaftung geht es darum, dass der Käufer von dem Verkäufer oder Garantiegeber ein mangelfreies Produkt und / oder Schadensersatz verlangt. Der Produkthaftung liegt demgegenüber der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der Produkte herstellt oder in den Verkehr bringt, die Sorgfaltspflicht innehat, dass von diesen Produkten keine Gefahr ausgeht. Vor diesem Hintergrund schützt das ProdHaftG Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und an anderen Sachen als der schadhaften Sache selbst.

 

Die Haftung des Herstellers und der anderen gesetzlich Verantwortlichen im Wege der Produkthaftung basiert auf einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung. Es kommt allein auf den Umstand fehlerhafter Herstellung an. Der Gesetzgeber hat für diese Haftung spezialgesetzliche Regelungen geschaffen, die im Produkthaftungsgesetz zusammengefasst sind.

Anspruchsvoraussetzungen

  1.  Es muss ein fehlerhaftes Produkt vorliegen. Produkt i.S.d. ProdHaftG ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen Sache ist, sowie Elektrizität. Ein Fehler liegt vor, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers nicht erfüllt werden.
  2. Es muss ein Schaden in Form einer Tötung, einer Körper- oder Gesundheitsverletzung oder einer Sachbeschädigung an einer anderen Sache als dem fehlerhaften Produkt erfolgt sein.
  3. Der eingetretene Schaden lässt sich auf den Produktfehler zurückzuführen.
  4. Anspruchsberechtigt ist der unmittelbar oder auch der mittelbar Geschädigte.

Nach § 1 ProdHaftG haftet der Hersteller. Der Herstellerbegriff wird in § 4 ProdHaftG konkretisiert. Es haften neben dem der tatsächliche Hersteller des Endprodukts auch

  • der Zulieferer eines Teilprodukts, sofern dieses tatsächlich fehlerhaft war;
  • der Importeur eines Produkts wenn es von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums eingeführt worden ist;
  • der Händler, soweit er auf dem Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt;
  • sowie der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann.

 

Ausschlussgründe einer Haftung

 Nach § 1 Abs. 2 und 3 ProdHaftG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn:

  • der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat;
  • der Fehler nach dem Inverkehrbringen des Produkts entstanden ist;
  • der Hersteller das Produkt nicht für den Verkauf oder sonstigen Vertrieb und zusätzlich nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gefertigt hat;
  • der Fehler auf der Berücksichtigung von zwingendem Recht beruht;
  • der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Zeit des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte;
  • das Teilprodukt eines Zulieferers für sich fehlerfrei war und der Fehler erst durch die Herstellung des Endprodukts entstand. Hier haftet nur, wer das Endprodukt hergestellt hat.

Aufgrund der vielen Besonderheiten dieses Rechtsgebiets bedarf es zur erfolgreichen Abwehr von Haftungsansprüchen der Unterstützung erfahrener Rechtsanwälte, die die Eigenheiten des Produkthaftungsrechts kennen und wissen, wie sich betroffene Unternehmen effektiv verteidigen können.