Arzthaftungsrecht

Vor Fehlern im Berufsleben schützt auch eine Approbation zum Arzt nicht. Sie gehören, wie in jedem anderen Berufsbild, zum Alltag. Tragisch ist es jedoch, wenn sie sich negativ auf die Gesundheit des Patienten auswirken, es sich also um Behandlungsfehler handelt. Für das Jahr 2018 haben die Krankenkassen in Deutschland etwa 3.500 solcher Behandlungsfehler verzeichnet. Diese Zahl dürfte jedoch nicht annähernd die Realität abbilden. Die vermutete Dunkelziffer ist um ein Vielfaches höher.

Zwar hat der Gesetzgeber in den zurückliegenden Jahren viel für die Stärkung der Patientenrechte unternommen und den Behandlungsvertrag sowie wichtige Grundsätze des Arzthaftungsrechts in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) implementiert. Doch weiß auch weiterhin der überwiegende Anteil an Patienten nur lückenhaft über die eigenen Rechte Bescheid. Dies lässt sich als maßgeblicher Umstand dafür vermuten, warum unverändert von einer derart hohen Zahl an Behandlungsfehlern ausgegangen wird, die vom Patienten nicht verfolgt werden.

Dabei genügt schon die Kenntnis einiger wesentlicher Patientenrechte, um auf diese Möglichkeit vorbereitet zu sein. Der Betroffene wird höchst selten selbst ermitteln können, ob seine Vermutung eines Behandlungsfehlers zutreffend ist. Wichtig ist vielmehr, dass er weiß, wie sich diese Ungewissheiten ausräumen lassen. Insbesondere sollte er nicht dem Irrglauben unterliegen, der behandelnde Arzt werde ihn schon darüber aufklären, wenn ein Fehler unterlaufen ist. Dazu ist ein Arzt nach § 630c Abs. 2 S. 2 BGB nur verpflichtet, wenn gesundheitliche Gefahren für den Patienten zu erwarten sind oder explizit danach gefragt wird. Dies stellt freilich eher eine Ausnahme dar.

Unterstützung kann der Patient von seiner Krankenkasse erwarten. Handelt es sich bei der Behandlung um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, besteht die gesetzliche Pflicht der Krankenkassen, ihre Versicherten bei vermuteten Behandlungsfehlern zu unterstützen. Häufig umfasst diese Hilfestellung neben dem Zusammenstellen sämtlicher maßgeblicher Behandlungsunterlagen das Einholen eines ärztlichen Gutachtens über den Behandlungsverlauf. Dieses Gutachten ist in rechtlicher Hinsicht nicht bindend, kann aber als Grundlage eines außergerichtlichen Einigungsversuchs oder als Beweis für ein gerichtliches Verfahren dienen.

Zudem besteht bei sämtlichen ärztlichen Eingriffen die Möglichkeit, eine gütliche Einigung unter Zuhilfenahme der auf Arzthaftpflichtfragen spezialisierten bundesweit von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle anzustreben. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle löst für den Patienten keine Kosten aus. Allerdings setzt die Durchführung der Schlichtung das Einverständnis beider Parteien voraus. Es muss also die Bereitschaft des Arztes oder Krankenhauses bestehen, den Sachverhalt aufzuklären. Ein Gutachter prüft anschließend die Vorwürfe und gibt eine unverbindliche Empfehlung, wie eine Einigung aussehen könnte.

Lässt sich einvernehmlich keine Einigung erzielen, bleibt häufig nur die Möglichkeit, Ansprüche durch einen Rechtsanwalt weiterverfolgen zu lassen. Aufgrund der Komplexität des Arzthaftungsrechts und seiner Besonderheiten im Vergleich zum allgemeinen Haftungsrecht ist es ratsam, dafür einen thematisch einschlägig ausgerichteten Rechtsbeistand zu Rate zu ziehen.

Wir haben uns auf das Gebiet des Arzthaftungsrechts spezialisiert und unterstützen Sie gerne. Da wir sowohl die Patientenseite wie auch die Behandlerseite vertreten, haben wir auf diesem Gebiet einen umfassenden Überblick.