Familienrecht

Im weiten Feld des Familienrechts werden sämtliche Regelungen in Bezug auf Ehe und Verwandtschaft zusammengefasst. Bei einem Ehe- oder Verwandtschaftsverhältnis ergeben sich aus dem Gesetz Rechte und Pflichten, die teilweise aber zur Disposition stehen können.

Familienrechtliche Belange sind eine sehr persönliche Angelegenheit. Unserer besonderen Verantwortung als Rechtsbeistand auf diesem Gebiet sind wir uns bewusst. Wir bringen deshalb auch das notwendige Einfühlungsvermögen mit.

Im Folgenden können Sie sich einen ersten Überblick zu häufigen familienrechtlichen Fragen verschaffen:

Eheschließung – Ehevertrag?

Die Eheschließung ist ein freudiges Ereignis – und niemand mag zu diesem Zeitpunkt gerne daran denken, dass die Verbindung auf Lebenszeit womöglich nicht bis zum Ende hält. Vorsorge zu treffen kann jedoch viel Ärger ersparen. Natürlich müssen Sie nicht zwingend einen Ehevertrag schließen. Ohne einen solchen Vertrag leben Sie automatisch in einer gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Sie und Ihr Ehegatte verwalten dabei eigene Vermögenswerte und auch für etwaige Schulden haften Sie getrennt. Dennoch kann es sinnvoll und auch interessengerecht sein, einen Ehevertrag abzuschließen.

Gerne erörtern wir mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch, ob eine vertragliche Regelung sinnvoll ist.

Die Ehescheidung

Die Scheidung ist eines der emotional besonders belastenden Ereignisse im Familienrecht. Dazu treten eine Reihe organisatorischer Angelegenheiten. Auch rechtlich stellen sich zahlreiche Fragen: Bestehen Unterhaltsansprüche? Wie soll die Aufteilung des Vermögens geregelt werden? Welche Rechte bestehen zum Sorgerecht und Umgangsrecht?

Sorgerecht und Umgangsrecht

Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen und wird diese sodann geschieden, stehen Regelungen des Umgangsrechts und Sorgerechts an. Das Wohl der Kinder steht dabei an erster Stelle – so sehen es die gesetzlichen Regelungen vor. Das Beibehalten einer guten Beziehung zu beiden Elternteilen stellt den Idealfall dar. Beachten Sie dazu auch unsere unten stehende Urteilsanmerkung. Eng verknüpft damit sind Fragen des Kindesunterhalts. Beim welchem Elternteil sollen Kinder wohnen und wer soll künftig für den Barunterhalt sorgen?

Unterhalt

Ein weiterer Bereich des Familienrechts ist das Unterhaltsrecht. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen dem Ehegattenunterhalt als Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt, dem Elternunterhalt sowie dem Kindesunterhalt.

Je nach Lage der Dinge können dem Unterhaltsberechtigten auch mehrere dieser Ansprüche zustehen. Nähere Kenntnisse zum Unterhaltsrecht sind erforderlich, um Ihre Rechte bzw. Pflichten vollständig bewerten zu können.

Getrennte Eltern, geteilte Betreuung

Urteilsanmerkung zu BGH, Beschl. v. 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15


Durch eine wegweisende Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass getrenntlebende Eltern künftig einen Anspruch darauf haben, ihr Kind auch gegen den Willen des anderen Elternteils zur Hälfte betreuen zu dürfen. Bisher wurde im Streitfall durch die Familiengerichte zumeist angeordnet, dass Mütter mit der „Hauptbetreuung“ betraut wurden. Im Ausgangsfall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, stritten geschiedene Eltern über den Umgang mit ihrem 13 Jahre alten Sohn. Dieser hatte sich bislang überwiegend bei der Mutter aufgehalten und besuchte den Vater lediglich alle 14 Tage am Wochenende. Vor dem Familiengericht strebte der Vater dann gegen den Willen der Mutter die Anordnung eines sogenannten Wechselmodells an. Das heißt, er wollte seinen Sohn im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Montag bis zum folgenden Montag zu sich nehmen.

In seiner Entscheidung stellte der Bundesgerichtshof klar, dass sich das Gesetz zwar grundsätzlich an dem sogenannten Residenzmodell orientiere, allerdings erlaube das Umgangsrecht gleichberechtigten Eltern grundsätzlich eine jeweils hälftige Betreuung des Kindes durch Aufteilung der Umgangszeiten. Bei dem bislang überwiegend gelebten Residenzmodell geht man davon aus, dass das Kind vornehmlich von einem Elternteil betreut wird und durch 14-tägige Umgangskontakte sowie Ferienregelungen die Beziehung zum anderen Elternteil pflegt. Das Wechselmodell ist dagegen von der Idee geprägt, dass sich die Eltern die Verantwortlichkeiten der alltäglichen Betreuung des Kindes untereinander aufteilen, die gemeinsame Sorge tatsächlich leben und sich das Kind bei beiden Eltern geborgen und „Zuhause“ fühlt. Dies setzt laut Bundesgerichtshof „eine bestehende Kommunikation- und Kooperationsfähigkeit der Eltern“ voraus. Ist das Verhältnis hingegen „erheblich konfliktbelastet“, entspreche ein Wechselmodell dem Kindeswohl, das immer oberste Priorität hat, hingegen nicht. Ein Wechselmodell kann daher nicht zu dem Zweck angeordnet werden, um eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern erst herbeizuführen. Auch müssen geeignete äußere Rahmenbedingungen für ein paritätisches Wechselmodell vorliegen. Dies sind neben einer gewissen Nähe der elterlichen Haushalte auch die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen.

Etwa ab einem Alter von 12 Jahren traut das Familiengericht einem Kind zu, reif genug zu sein, um die Entscheidung für ein bestimmtes Betreuungsmodell selbst zu treffen. Die Lebensrealität spiegelt das Wechselmodell leider noch nicht wieder. Lediglich 5 % der Scheidungskinder leben im Wechsel bei Vater und Mutter. Allerdings sollten sich getrennte Partner, die in einer Stadt leben, vor Augen führen, dass eine solche klare Betreuungsregel Konflikte auch verringern kann. Eine Mutter, die andernfalls alleinerziehend wäre, ist spürbar entlastet, wenn auch der Vater die gleichen Betreuungsaufgaben wahrnimmt wie sie.

In anderen europäischen Ländern, insbesondere in Skandinavien, ist das Wechselmodell der Regelfall. Allen Betroffenen kann daher nur empfohlen werden, durch eine intensive Wahrnehmung von Eltern- und Familienberatungen Paarkonflikte möglichst zu überwinden, um dann auch ein Betreuungsmodell zu finden, das dem Wohl des Kindes am meisten entspricht.