Hammer und Leiter sind des Heimwerkers liebstes Werkzeug, Akkuschrauber und Bohrhammer einmal außen vor. Für allerlei Reparaturen am und im Haus sind dies unverzichtbare Hilfsmittel. Nun sind die örtlichen Gegebenheiten nicht immer so gestaltet, dass der Einsatz des Hammers auf der Leiter ohne weiteres auf dem eigenen Grundstück möglich ist. Die Regenrinne will gesäubert, das Fenster will gestrichen werden, auch wenn Häuser dicht beieinanderstehen. Was also tun, wenn das eigene Grundstück den Platz zur Durchführung entsprechender Arbeiten nicht hergibt, vom Nachbargrundstück die Arbeiten auf einfachem Weg durchzuführen sind. Im Allgemeinen lässt sich dieses Problem durch eine freundliche Frage an den Nachbarn lösen, der dann sicherlich bereit ist, im Sinn eines guten nachbarschaftlichen Zusammenlebens das Betreten des Grundstücks und gegebenenfalls das Aufstellen einer Leiter zu dulden. Wenn aber der Nachbar partout nicht einwilligen will, kommt das Hammerschlags- und Leiterrecht ins Spiel. Der Hammer steht sinnbildlich für das Betretungsrecht, die Leiter für das Aufstellen von Aufstiegshilfen auf des Nachbars Grundstück. Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat sich nicht darauf verlassen, dass das Hammerschlags- und Leiterrecht allgemein bekannt ist. Er hat deshalb in § 47 NNachbG (Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz) einen Duldungsanspruch normiert, wonach der Eigentümer eines Grundstücks und die Nutzungsberechtigten dulden müssen, daß das Grundstück zur Vorbereitung und Durchführung von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück und im Fall eines zu duldenden Überbaus auf dem eigenen Grundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ausgeführt werden können. Wann aber ist das der Fall? Die Regelung scheint klar und wenig auslegungsbedürftig. Wer die Komplexität von Nachbarschaftsverhältnissen kennt, wird sich allerdings nicht wundern, dass auch der Bundesgerichtshof mit einer Frage des Hammerschlags- und Leiterrechts befasst wurde, die allerdings das Nachbarrecht Nordrhein - Westfalens betraf, aber auch für Niedersachsen analog Geltung beanspruchen darf.
Die Gestaltung von Außenfassaden eines Hauses unterliegt dem Wandel des Geschmacks wie bei Textilien, Schuhen oder Handtaschen. Gern verändert man Farbe oder auch Materialien. Ein neuer Anstrich würde der Außenwand guttun, sie wird schon leicht grünlich und sieht nicht mehr ganz schön aus. Für eine solchen Fall hat der Bundesgerichtshof (V ZR 49/12) eine Duldungspflicht des Nachbarn zum Betreten seines Grundstücks verneint. Danach handelt es sich um eine Verschönerungsmaßnahme, nicht aber um Instandsetzungsarbeiten. Solche sind nur dann anzunehmen, wenn Reparaturbedürftigkeit anzunehmen ist. Denn was instand ist, kann und muss nicht instandgesetzt werden, schreibt der Bundesgerichtshof. Das Grundstück des Nachbarn darf für Instandsetzungsarbeiten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Reparatur vorgenommen werden soll, also etwas kaputt ist. Schadensvorbeugende Maßnahmen gehören ebenso dazu wie Vorhaben, die die Baulichkeiten in einen den heutigen Erfordernissen und Anschauungen entsprechenden Zustand versetzen, z.B. durch das Anbringen einer Wärmedämmung. Letzteres dürfte in heutigen Zeiten an Bedeutung gewinnen. Diese Duldungspflicht besteht aber nur dann, wenn die Arbeiten nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand vom eigenen Grundstück durchgeführt werden können. Was das für Sie in Ihrem Fall bedeutet, klären wir gern. Wir beraten Sie auch, ob Sie zur Durchführung Ihrer geplanten Arbeiten Ihren Nachbarn mit dem Bagger besuchen dürfen und was dieser Besuch Sie unter Umständen kosten wird.