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Obacht im Fitnessstudio

„No sports“-diese Antwort soll Winston Churchill auf die Frage eines Reporters gegeben haben, wie er sein so hohes Alter erreicht habe. Diese Auffassung werden mehr als 10 Millionen Mitglieder von Fitnessstudios wohl eher nicht teilen. Allgemein bekannt ist, dass Sport sowohl zum körperlichen wie geistigen Wohlbefinden beiträgt als auch der Gesundheit zuträglich ist. Davon wird eine 74 - jährige Klägerin ausgegangen sein, die eines der Fitnessstudios aufgesucht hatte und nunmehr unter anderem Schmerzensgeld von 12.000 € von einem Betreiber begehrte. Sie war in einem von dem Betreiber als „Free-style-Zone“ bezeichneten Fläche über eine signalrote, über einem grün-grau-schwarzen Boden gespannte Slackline gestolpert, wobei die Parteien auch darüber stritten, in welcher Höhe die Slackline gespannt war. Die Klägerin zog sich Brüche von Schien- und Wadenbein zu.

Grundlage für Schmerzensgeldansprüche sind auch die Verletzung von vertraglichen oder deliktischen Verkehrssicherungspflichten. Grundsätzlich ist zunächst jeder für sein eigenes Wohl und Wehe verantwortlich. Eröffnet jemand allerdings eine Gefahrenquelle, muss er, soweit es erforderlich und ihm dies zumutbar ist, dafür Sorge tragen, dass sich andere nicht verletzen. Die im zugrunde liegenden Rechtsstreit zu entscheidende Rechtsfrage war: Hat der Betreiber seiner Sorgfaltspflicht durch die Farbgestaltung der Slackline, die, wie das Gericht nach Beweisaufnahme festgestellt hat, in einer Höhe von 50 cm gespannt war, und durch die Bezeichnung eines Bereichs als „Free – style – Zone“, in dem Sportgeräte offenbar ohne System herumliegen und von jedermann genutzt werden können, genügt. Sowohl das Landgericht (Landgericht Frankfurt AZ 2-19 O 237/19) als auch das Oberlandesgericht (OLG Frankfurt Az. 16 U 162/20) haben diese Frage bejaht. Nach Unfällen nicht nur dieser Art stellen sich die Betroffenen und auch die nichtbeteiligten Beobachter nicht selten die Frage, wie konnte das passieren. Eine Antwort auf diese Frage haben auch die Gerichte nicht gegeben. Sie haben aber zu Recht festgestellt, dass der Betreiber nicht gegen seine (Verkehrssicherungs-)Pflichten verstoßen hat. Die Slackline, die die Klägerin kannte, war vor dem Untergrund auch für erschöpfte Menschen gut wahrzunehmen. Auf ausgewiesenen Flächen zur freien Nutzung auch von Sportgeräten muss jeder Nutzer die gebotene Aufmerksamkeit aufbringen, weil mit - auch wahllos herumliegenden - Hindernissen gerechnet werden muss. Nicht immer ist ein anderer für das, was einem widerfährt, verantwortlich. Manchmal ist der Griff an die eigene Nase geboten. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Frist der Zulassungsbeschwerde ist noch nicht abgelaufen.