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BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück: Arzneimittelautomaten bleiben in Deutschland verboten

Die Abgabe apothekenpflichtiger Medikamente ist auch weiterhin Aufgabe der ortsansässigen Apotheken. Zwar ist dieser Grundsatz mittlerweile insoweit aufgeweicht worden, als dass apothekenpflichtige Arzneimittel auch über den Versandhandel bezogen werden können. Arzneimittelautomaten bleiben jedoch verboten. Dies brachte unlängst der BGH in mehreren Beschlüssen zum Ausdruck.

Sachverhalt

Im Jahr 2017 stellte eine niederländische Versandapotheke in Deutschland erstmals Automaten auf, die dazu dienen sollten, Medikamente an Verbraucher abzugeben. Dabei war es möglich, sich über eine "pharmazeutische Videoberatung" mit einem Apotheker des Versandhändlers in Verbindung zu setzen. Darüber sollte erreicht werden, so auch apothekenpflichtige Medikamente abgeben zu können. Die vor Ort gelagerten Medikamente fielen nach Abwicklung der Bestellung aus einem Ausgabeschacht des Automaten.

 

Dagegen klagten jedoch mehrere Apotheker wie auch der Landesapothekerverband Baden-Württemberg. Sie sahen darin einen Verstoß gegen die apothekenpflichtige Abgabe von Arzneimitteln.

Verfahrensgang

Der Klage gab das OLG Karlsruhe als Berufungsinstanz im Mai 2019 statt. Es bestätigte den Verstoß gegen die Vorschriften über die Arzneimittelabgabe. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich der Versandhändler mit einer Nichtzulassungsbeschwerde, über die jetzt der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.

 

Der Versandhändler argumentierte, bei den Automaten handle es sich um eine nach dem EU-Recht zulässige Form des "antizipierten" Versandhandels. Der Versand sei hier vorgelagert, und erfolge nicht erst auf die Bestellung hin. Da für die Entscheidung des Rechtsstreits die Auslegung des Unionsrechts entscheidungserheblich sei, bedürfe es der Vorlage an den EuGH.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Beschwerden im Beschlusswege zurückgewiesen (BeckRS 2020, 18885). Das OLG Karlsruhe habe danach rechtsfehlerfrei bejaht, dass das vorliegende Konzept nicht den Vorschriften über die Arzneimittelabgabe genüge. Die Vorschrift diene dazu, die Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten und Gesundheitsschäden durch abgegebene Arzneimittel zu verhindern. Die Abgabe von Arzneimitteln über einen Automaten stelle jedoch nicht hinreichend sicher, dass die Medikamente bis zur Abgabe an den Verbraucher sicher gelagert werden. Die OLG-Richter hatten unter anderem beanstandet, dass die Medikamente in einem angeschlossenen Lager zwischengeparkt wurden. Damit habe sich der Versandhändler im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinandergesetzt.

Fazit

Im Ergebnis wahren damit die örtlichen Apotheken ihren zeitlichen Vorteil gegenüber dem Apothekenversandhandel. Anders als letzterer ist es ihnen möglich, Arzneimittel vor Ort zu lagern und direkt auf Anfordern hin an den Verbraucher abzugeben. Die Entscheidung wird deshalb dazu führen, dass klassische Apotheken weiterhin aufgesucht und Medikamente dort nachgefragt werden. Gleichzeitig hat die Entscheidung des BGH jedoch auch zur Folge, dass ländliche und strukturschwache Räume auch weiterhin auf eine Vor-Ort-Versorgung mit Arzneimitteln vergebens warten müssen.