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Neues vom BGH zur wirtschaftlichen Aufklärungspflicht des Arztes nach § 630 c BGB

Auch wenn in Deutschland etwa 99 % der Bevölkerung über eine gesetzliche oder private Krankenversicherung verfügen und damit fehlender Versicherungsschutz eher die Ausnahme darstellt, gibt es eine nicht zu unterschätzende Anzahl an möglichen Behandlungsmethoden, die nicht oder nicht vollständig zum Versicherungsumfang der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gehören. Solchen Eingriffen kann sich der Patient selbstverständlich trotzdem unterziehen, er muss die Kosten der Behandlung jedoch ganz oder teilweise selbst tragen.

Der Gesetzgeber hat bei solchen Konstellationen ein besonderes Schutzbedürfnis des Patienten ausgemacht. Weiß der behandelnde Arzt, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung deshalb über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Juristen sprechen von einer wirtschaftlichen Aufklärungspflicht, die in § 630 c BGB vorgeschrieben ist. Die kodifizierten Pflichten sollen den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen und ihn in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen.

Um eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht jedoch überhaupt annehmen zu können, müssen jedoch Hinreichende Anhaltspunkte für den Arzt bestehen, dass eine Kostentragung durch die Krankenversicherer nicht erfolgen wird. Dabei ist zwischen gesetzlich und privat versicherten Patienten zu differenzieren. Ein Vertragsarzt wird regelmäßig wissen, ob er für die eigenen Leistungen von der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse eine Vergütung erhält oder nicht. Denn er kennt die für den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses aus seiner Abrechnungspraxis.  Insoweit ist leicht feststellbar, wann wirtschaftliche Aufklärungspflichten einsetzen. Demgegenüber stellt sich die Situation bei Patienten mit privater Krankenversicherung anders dar. Hier liegt die Kenntnis vom Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Patienten. Der Deckungsschutz privat krankenversicherter Patienten ist von den getroffenen Vereinbarungen des konkreten Versicherungsvertrags abhängig und kann sehr unterschiedlich ausfallen. Eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes kann in diesen Fällen deshalb nur unter besonderen Umständen angenommen werden.

BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - VI ZR 92/19

In dem vorliegend durch den BGH zu entscheidenden Fall wurden bei der – privat krankenversicherten – Patientin ein Krampfaderleiden mit dem „VenaSeal closure System“ behandelt. Im Behandlungsvertrag wurde darauf hingewiesen, dass die Behandlung angelehnt an die GOÄ abgerechnet würde, in dieser jedoch nicht gelistet sei. Ein Versuch der Patientin, die Kosten der Behandlung von ihrer privaten Krankenversicherung ersetzt zu bekommen, blieb vergebens. Diese lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, dass eine erforderliche Erfolgsprognose nicht gestellt werden könne.

Im beschriebenen Fall gingen die Patienten und auch der behandelnde Arzt davon aus, dass die Behandlungskosten erstattet würden. Der Bundesgerichtshof entschied, dass im vorliegenden Fall diese Unkenntnis zu Lasten des Arztes ging. Für ihn, der zum „VenaSeal closure System“ geforscht und publiziert hatte, hätten genügende Anhaltspunkte dafür ersichtlich bestanden, dass eine Kostenübernahme auch durch private Krankenkassen insbesondere mangels Langzeitstudien nicht gesichert war. Der Verpflichtung zur umfassenden wirtschaftlichen Aufklärung habe der Arzt durch den bloßen Hinweis im Behandlungsvertrag, dass die Möglichkeit der Nicht-Übernahme der Kosten durch Dritte gegeben ist, nicht genüge getan, so der BGH. Wenn man darin eine wirtschaftliche Aufklärung sehen wolle, habe diese jedenfalls nicht ausreichend stattgefunden. Dazu sei stets die konkrete Mitteilung und Bezifferung der voraussichtlichen Kosten geschuldet. Der bloße Verweis auf die Anlehnung an die GOÄ genüge dem nicht.