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BGH stärkt Patientenrechte – Erhöhte Aufklärungspflichten bei Lebendorganspenden

Es ist eine Errungenschaft der jüngeren Entwicklungen in der Medizin, dass bei bestimmten Erkrankungsbildern durch die Spende einer Niere oder einem Teil der Leber Abhilfe geschaffen werden kann – und das zwischen zwei lebenden Personen, die zueinander in einem besonderen Näheverhältnis stehen.

 

Es liegt auf der Hand, dass auch die Lebendorganspende, wie jede medizinische Behandlung, Risiken birgt. Die Besonderheit besteht in Fällen der Lebendorganspende darin, dass sich diese Behandlungsrisiken nicht nur beim erkrankten Patienten verwirklichen, sondern auch beim gesunden Organspender. Hier ist ein größerer pathologischer Eingriff mit erheblichen Risiken verbunden, obgleich kein pathologischer Zustand vorliegt. Außerdem ist mit der Spende nicht gewährleistet, dass der Körper des Erkrankten das Spenderorgan tatsächlich akzeptiert.

Konkrete Sachverhalte

Dem BGH lagen im Jahr 2019 zwei ähnlich gelagerte Fälle zur Entscheidung vor. Nach erfolgter Lebendorganspende litten in beiden Fällen die Spender an dem sogenannten Fatique-Syndrom, einem von Antriebslosigkeit und Erschöpfung gekennzeichneten Erkrankungsbild. In einem der Fälle stieß der Körper des Empfängers zudem das Spenderorgan ab, so dass ein Organverlust eintrat.

 

Die Spender machten daraufhin Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend, die sie auch darauf stützten, nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein.

 

Damit gab der BGH ihnen recht. Der BGH stellte zum einen formelle Mängel fest. Die hohen Anforderungen des § 8 Abs. 2 S. 3 TPG waren nicht erfüllt, da nur ein einzelner Arzt die Aufklärungsgespräche abhielt. Rechtlich hätte es zusätzlich der Anwesenheit eines weiteren, neutralen Arztes bedurft.

 

Der BGH befand die Aufklärung jedoch auch inhaltlich jeweils als nicht ausreichend. Vor allem habe die Aufklärung gegenüber dem Spender nicht ausreichend verdeutlicht, dass beim Empfänger ein erhöhtes Risiko eines Transplantatverlustes bestand.

 

Besondere Beachtung findet die BGH-Rechtsprechung jedoch auch aufgrund weiterer Feststellungen. Entschieden wurde, dass die im Arzthaftungsrecht grundsätzlich anwendbare rechtliche Konstruktion einer „hypothetischen Einwilligung“ im Bereich des TPG und damit insbesondere bei Lebensorganspenden nicht anwendbar ist. Dem Einwand der hypothetischen Einwilligung liegt die Annahme zugrunde, ein Patient habe sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für die Behandlung entschieden. Aufklärungsfehler hätten sich also nicht ausgewirkt. Dies führt in vielen Fällen zu einer Entlastung des Arztes. Im Organtransplantationsrecht ist dem Arzt dieser Einwand nunmehr jedoch verwehrt. Der BGH stellt insoweit auf die Besonderheiten des Rechts der Organspende ab. Die besonderen Schutzvorschriften aus dem TPG sollen nicht umgangen werden können. Gerade bei der uneigennützigen Lebendorganspende muss der Spender in jedem Fall umfassend über Risiken und Erfolgschancen des Eingriffs aufgeklärt werden.

Bewertung

Es lässt sich sicherlich aus rechtlicher Sicht darüber streiten, ob sich den Vorschriften des TPG tatsächlich entnehmen lässt, dass der Einwand der hypothetischen Einwilligung hier nicht anwendbar sein soll. In jedem Falle begrüßenswert ist es, dass der BGH die Rechte der Patienten in diesem besonders relevanten Behandlungsbereich stärkt und damit das Vertrauen in der Bevölkerung langfristig aufbaut. Nur so werden sich existierende Vorbehalte verringern lassen. Dass die Lebendorganspende zukünftig von steigender Relevanz sein wird, liegt anhand der tendenziell eher sinkenden Zahlen postmortaler Organspenden auf der Hand.