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Neue Entwicklungen im Arzthaftungsrecht: Mitverschulden des Patienten bei fehlerhafter Behandlung

Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer älteren Entscheidung vor etwa 25 Jahren deutlich gemacht, dass es bei Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern dem Arzt als Anspruchsgegner nicht grundsätzlich verwehrt sein kann, sich auf eine Mithaftung des Patienten wegen eines Mitverschuldens zu berufen. Es ist jedoch schon seinerzeit vom BGH betont worden, dass bei der Bejahung einer Obliegenheitsverletzung seitens der Rechtsprechung Zurückhaltung geboten ist (BGH, Urteil v. 17.12.1996, Az. VI ZR 133/95).

Diese Grundsätzen hat nunmehr das Oberlandesgericht Braunschweig mit seiner Entscheidung vom 28.02.2019 (Urteil v. 28.02.2019, Az. 9 U 129/15) aufgegriffen und ihnen eine schärfere Kontur verliehen.

Sachverhalt

Die Entscheidung befasst sich mit Leiden einer zum Zeitpunkt des Urteilsspruchs bereits verstorbenen Patientin. Diese war auf Überweisung eines Internisten mit Darmblutungen beim beklagten Arzt vorstellig geworden. Der beklagte Arzt kam – ohne eine Darmspiegelung oder eine Mastdarmspiegelung durchzuführen, zu der Diagnose, dass die Patientin an Hämorrhoiden und einer Analfissur leide und richtete seine Behandlung darauf aus. Nach weiteren Terminen stellte der beklagte Arzt Beschwerdefreiheit fest.

 

Etwa 7 Monate darauf befand sich die Patientin in stationärer Behandlung in einem Klinikum. Dort berichtete sie, seit etwa einem halben Jahr unter täglicher Diarrhoen sowie Blut im Stuhl zu leiden. Dort wurde eine fortgeschrittene Darmkrebserkrankung mit Metastasenbildung diagnostiziert. 4,5 Jahre nach dieser Diagnose erlag die Patientin trotz zahlreicher  Therapien und Operationen ihrer Erkrankung.

 

Die Erben der Patientin führten den Rechtsstreit gegen den zuerst befassten Behandler fort.

Entscheidung der Gerichte

Der Klage wurde erstinstanzlich weitgehend stattgegeben.

 

Das Oberlandesgericht Braunschweig als Berufungsgericht hat entschieden, dass die Berufung keinen Erfolg hat.

 

Das Gericht weist mit seinem Urteil darauf hin, dass eine Obliegenheitsverletzung des Patienten und ein anrechenbares Mitverschulden dann in Betracht kommen, wenn dieser durch seine Nicht-Konsultation eines Arztes diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Zwar liege es nahe, dass ein verständiger Patient dann einen Arzt aufsuche, sobald sich sein Gesundheitszustand spürbar verschlechtere. Die Annahme einer Obliegenheitsverletzung sei aber keinesfalls zu verallgemeinern und jeweils entscheidend von den Umständen des jeweiligen Falles abhängig. Treten bei einem Patienten Symptome auf, die aufgrund einer vorangegangene Konsultation eines Arztes und dessen (fehlerhafter) Diagnosestellung keine zeitnahe Wiedervorstellung nahelegen, so stellt dies keinen ein Mitverschulden des Patienten begründenden Sorgfaltsverstoß dar. Hier darf der Patient aufgrund der erhaltenen Daignose darauf vertrauen, dass keine ernsthafte Erkrankung vorliegt, die ein sofortiges Handeln erfordert. So hat das Gericht auch im vorliegenden Fall angenommen, dass es seitens der Patientin keinen derartigen Sorgfaltsverstoß gegeben hat, dass dies ein Mitverschulden ihrerseits rechtfertigen würde.

 

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Braunschweig noch bestätigt, dass eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 70.000,00 Euro bei einer mit 47 Jahren an Darmkrebs erkrankten Patientin, die nach einschneidenden und belastenden Behandlungsmaßnahmen nach 4,5 Jahren Überlebenszeit verstirbt, angemessen und keinesfalls überhöht ist, wenn ihr durch den Behandlungsfehler die Chance auf eine vollständige Genesung nach nur vier bis fünf Monaten Behandlungsdauer genommen wurde.

Bewertung

Die vom Oberlandesgericht Braunschweig getroffene Entscheidung ist zu begrüßen. Sie steht im logischen Einklang mit dem, was der BGH zur Behandlungsfehlerhaftung an Grundsätzen aufgestellt hat. So ist es logisch, dass es bei einem Schadenseintritt möglich sein muss, ein Mitverschulden des Geschädigten zu Berücksichtigen. Gerade im Bereich der Behandlungsfehlerhaftung darf dies jedoch nicht zur Folge haben, dass an den Patienten und sein Verhalten in der Nachschau übermäßig gesteigerte Anforderungen gestellt werden. Der Patient muss als medizinischer Laie auf die einmal gestellte Diagnose eines Arztes solange vertrauen dürfen, bis selbst aus nichtmedizinischer Betrachtung heraus ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit sich aufdrängen.