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Arzthaftungsrecht: Besonderheiten bei der Haftung des Zahnarztes für mangelhaften Zahnersatz

Wer Zahnersatz benötigt, stellt häufig fest, dass das, was gewünscht, ist, nicht seitens der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird, sondern aus eigener Tasche zu finanzieren ist. Umso ärgerlicher ist es, wenn der kostspielige Zahnersatz am Ende nicht das hält, was sich der Patient versprochen hat. Das wiederum bedeutet nicht stets, dass ein ärztlicher Fehler vorliegt. Möglich sind auch Komplikationen außerhalb des Machtbereiches des Arztes. Ob tatsächlich Fehler des Behandlers für den Nichteintritt des Erfolges verantwortlich sind, vermag zumeist erst ein Gutachter sicher zu beantworten.

Diese Umstände sind es, die den Patienten vor Herausforderungen stellen. Noch einmal unübersichtlicher als im allgemeinen Arzthaftungsrecht wird es bei zahnärztlichen Leistungen, bei denen sich der vermeintliche Fehler auf den Zahnersatz bezieht. Treten nach der zahnärztlichen Behandlung Beschwerden auf, ist zunächst abzugrenzen, was für eine Art von Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patienten geschlossen worden ist. Während ärztliche Behandlungsverträge regelmäßig als Dienstvertrag über Verträge höherer Art zu qualifizieren sind, können zahnärztliche Leistungen in bestimmten Fällen auch als Werkvertrag eizuordnen sein.

Geht es allein um die technische Beschaffenheit einer Arbeit und nicht etwa um die spezifische Planung und Gestaltung der Versorgung, ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg, Urteil vom 17. Mai 2017, Az. 5 U 114/15) nicht das sonst das Arztvertragsrecht prägende Dienstvertragsrecht, sondern das Werkvertragsrecht, anwendbar. Rügt der Patient nach der Behandlung also lediglich zahntechnische Mängel, so geht es primär um die mangelfreie Herstellung des Zahnersatzes als Werkstück.

Dies hat für den Patienten weitreichende Konsequenzen betreffend seine Rechte im Vertragsverhältnis, aber auch bezüglich eventueller Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Wenn die Arbeit durch den Patienten im Sinne des Werkvertragsrecht abgenommen, d.h. vom Patienten als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt worden ist, beschränken sich seine Rechte auf die Gewährleistungsrechte des Werkvertragsrechts. Stellt der Patient einen Mangel fest, so muss er dem Zahnarzt zunächst eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Dem Zahnarzt steht dann das Recht zur Nachbesserung oder Neuherstellung des Werkes zu, § 635 Abs. 1 BGB. Der Patient muss also zwingend zunächst auf solche Mängel mit einer Fristsetzung gegenüber dem Arzt reagieren. Erst wenn die Nachbesserung scheitert, können Schadensersatzansprüche als sogenannte Sekundäransprüche geltend gemacht werden. Anderes gilt nur, wenn der Zahnarzt von Beginn an die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert hat oder die Möglichkeit zur Nachbesserung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist, was eine sofortige Geltendmachung von Schadensersatz ermöglichen würde.

Abgesehen von besonderen Ausnahmefällen besteht sonach ein Recht zur zweiten Andienung des Zahnarztes. Hier sollte der Patient tunlichst überlegt reagieren, will er bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus vermeintlichen Behandlungsfehlern des Arztes nicht unterliegen. Hat der Patient in diesen Konstellationen keine Nacherfüllung verlangt, wird er Schadensersatzansprüche nicht durchsetzen können.