Der Corona-Virus (Covid-19) ist als Atemwegserkrankung hochansteckend und breitet sich zurzeit weltweit in rasanter Geschwindigkeit aus. Binnen kürzester Zeit ist das öffentliche Leben in
Deutschland von Vorkehrungen und Maßnahmen beherrscht. Das Reiseverhalten stellt davon keine Ausnahme dar.
Viele haben- in Anbetracht der bevorstehenden Osterferien – längst Urlaubsreisen gebucht und Zahlungen getätigt. Die Reisen nun – auch entgegen der ausdrücklichen Empfehlungen einschlägiger
Kreise – anzutreten, kommt für die meisten nicht in Betracht. Es stellt sich deshalb die Frage, wer die Kosten zu tragen hat, wenn die gebuchte Urlaubsreise nicht angetreten wird.
Eine pauschale Antwort auf diese Frage lässt sich nicht geben. Die Beurteilung ist im Einzelfall von verschiedenen Faktoren abhängig. So gelten unterschiedliche Regelungen, je nachdem, ob es sich
um eine Pauschalreise oder um eine individuell geplante Reise handelt.
Die Reiserücktrittsversicherung deckt den Fall des Reiserücktritts aufgrund der Covid-19-Pandemie jedenfalls nicht ab; sie greift nur, wenn der Versicherte eine Reise aus Gründen von Krankheit
oder wegen extremer Ereignisse nicht antreten kann. Der Corona-Virus zählt nicht dazu.
Pauschalreisen können vor Reiseantritt stets storniert werden. Inwieweit dafür Stornogebühren anfallen, wird vom Reiseveranstalter in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt.
Maßgeblich für die Höhe solcher Gebühren ist regelmäßig, zu welchem zeitlichen Abstand zum potentiellen Reiseantritt hin die Stornierung erklärt wird.
Ob darüber hinaus aufgrund von Covid-19 ein kostenneutrales Rücktrittsrecht besteht, muss in jedem Einzelfall individuell überprüft werden. Unter bestimmten Umständen wird aufgrund höherer Gewalt
eine kostenfreie Kündigung des Reisevertrags gestützt auf § 651h BGB möglich sein. Dies kommt insbesondere bei Reisezielen in Betracht, bei denen behördliche Anordnungen und
Einschränkungen eine Anreise zum Urlaubsort oder die Durchführung der Pauschalreise ganz erheblich beeinträchtigen. Bei Pauschalreisen, deren Zielgebiete in China, Korea, Italien oder auch den
USA liegen, liegt ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt nahe. Behördliche Einreiseverbote stellen einen Fall der höheren Gewalt dar. In solchen Fällen wird eine kostenneutrale Stornierung
regelmäßig Erfolg haben.
Kostenlose Reiserücktritte kommen auch dann in Betracht, wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die entsprechende Region besteht. Werden lediglich Hinweise veröffentlicht, so
genügt dies alleine jedoch noch nicht. Hier ist besondere Aufmerksamkeit gefragt – die derzeitige Situation ist ständigen Veränderungen unterworfen.