· 

Bundesverfassungsgericht erklärt das Verbot geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe für verfassungswidrig

Am 26. Februar dieses Jahres hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einer Entscheidung von grundlegender Bedeutung § 217 des StGB für verfassungswidrig erklärt.

Dieser war vor gut vier Jahren, im Dezember 2015, in Kraft getreten und stellte die widerholte Förderung der Selbsttötung unter Strafe. Dem lag die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass niemand bei der Entscheidung, seinem Leben ein selbstbestimmtes Ende zu setzen, beeinflusst werden solle. In der Praxis führte diese Regelung jedoch zu einer bemerkenswerten Rechtsunsicherheit, die Sterbewillige wie Palliativmediziner und andere Ärzte gleichermaßen belastete.

Die obersten deutschen Richter entschieden nun, dass ein solcher staatlicher Eingriff das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde verletzt, weil dem Betroffenen das Recht genommen wird, autonom über ein selbstbestimmtes Sterben zu entscheiden. Das Gericht hat dabei betont, nicht über ethische, moralische und religiöse Überzeugungen befinden zu wollen, sondern lediglich eine rechtliche Überprüfung anhand der Verfassung vorzunehmen.

Zur Folge hat diese Entscheidung, dass § 217 StGB ab sofort nichtig ist, also keine Verbotswirkung entfaltet. Sterbehilfe ist damit wieder erlaubt. Das Gericht signalisierte zugleich jedoch auch, dass es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, diesen sensiblen Bereich unter Beachtung des Verfassungsrechts neuen rechtlichen Regelungen zuzuführen. Diese könnten auch im Strafrecht verankert sein, müssten dem Einzelnen aber bei seinem Entschluss, das eigene Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung belassen. Das letzte Wort wird mit der Entscheidung der Karlsruher Richter deshalb vermutlich noch nicht gesprochen sein.