Im März dieses Jahres hat die sogenannte Coronakrise Deutschland fest im Griff. Geschäfts-, Restaurant- und Hotelschließungen sind beschlossen, Kontaktverbote verhängt, örtlich gelten zudem
Ausgangsbeschränkungen. Kurz, das öffentliche Leben und das Wirtschaftsleben sind weitgehend zum Erliegen gekommen. Gewerbetreibende – vom Einzelkämpfer bis zum Großunternehmen – sind beinahe
ausnahmslos von den schweren wirtschaftlichen Beeinträchtigungen betroffen. Ob Soforthilfemaßnahmen des Staates dies abfangen können? Ungewiss.
Da kommt so manchem Unternehmer der vermeintlich rettende Einfall. Besteht nicht Versicherungsschutz für den Fall der Betriebsschließung? Tatsächlich haben viele Betreiber von Hotels,
Restaurants, Friseurläden, Praxen und anderen Betrieben sich mit einer Betriebsausfallversicherung abgesichert.
Zunehmend zeigt sich jetzt jedoch, dass gerade die Versicherung für den Krisenfall in der jetzigen Situation die Regulierung verweigert. Erfolgt die Ablehnung von Versicherungsleistungen zu
recht, oder soll der Versicherte hier um das gebracht werden, was ihm im Versicherungsfall zusteht?
Diese Frage lässt sich nur nach einem prüfenden Blick in die jeweiligen Versicherungsbedingungen sicher beantworten. Denn nicht jede Betriebsausfallversicherung ist in der jetzigen Situation
tatsächlich einstandspflichtig. Ob auch die Betriebsschließung durch die Covid-19-Situation abgesichert ist, hängt vielmehr davon ab, ob der Versicherungsfall umfasst, dass die Betriebsschließung
durch eine zuständige Behörde veranlasst worden ist und ob auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes verwiesen wird.
Viele Betriebsausfallversicherungen federn also den geldlichen Verlust des Gewerbetreibenden ab. Pauschal bejahen lässt sich dies jedoch nicht. Für den Fall, dass die Betriebsausfallversicherung
einen Versicherungsfall ablehnt, ist deshalb in jedem Fall eine nähere rechtliche Überprüfung ratsam.