· 

Weitere Auswirkungen der Corona-Pandemie: Gesetzliche Regelungen über ein Mietmoratorium sind seit dem 1. April 2020 in Kraft

Die Corona-Pandemie hat für viele unwirklich erscheinende Auswirkungen. Dazu zählen wohl auch die neuen – und zunächst bis zum 30. Juni 20202 geltenden – gesetzlichen Regelungen des sogenannten Mietmoratoriums. Gemeint ist ein besonderer Kündigungsschutz, der gilt, wenn Mietrückstände aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie entstehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Aufgrund von Mietrückständen in den Zeiträumen von April bis Juni 2020 ist dem Vermieter eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht möglich.
  • Der Schutzbereich der neuen gesetzlichen Regelungen umfasst Wohn- wie auch Gewerbemietverhältnisse ebenso wie Pachtverhältnisse einschließlich der Grundstückspacht.
  • Sonstige Kündigungsgründe wie beispielsweise Eigenbedarf oder Vertragsverletzungen bleiben unberührt, Kündigungen sind darauf gestützt also weiterhin möglich.
  • Der Mieter ist verpflichtet, den Zusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und den Mietausfällen auf eine geeignete Weise glaubhaft zu machen.
  • Die Pflicht zur Zahlung der Mieten für die Monate April bis Juni 2020 entfällt nicht. Gesetzlich wird Mietern die Möglichkeit eingeräumt, die Mietrückstände bis zum 30. Juni 2022 auszugleichen.
  • Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist die Option vorgesehen, diese gesetzlichen Regelungen im Bedarfsfalle bis einschließlich September 2020 zu verlängern.

Bewertung

Die neuen gesetzlichen Regelungen lassen sich – wie die meisten Dinge im Leben – nicht als allein „gut“ oder „schlecht“ bewerten. In Zeiten, in denen viele Gewerbetreibende massive Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, und dadurch teils in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, ist ein besonderer Schutz fast unabkömmlich.

 

Nicht außer Acht geraten darf aber zugleich, dass auch Vermieter zum überwiegenden Teil dringend auf die Einnahmen aus der Vermietung Ihrer Objekte angewiesen sind; sei es, weil diese der Altersabsicherung dienen, aus der Anschaffung Verpflichtungen gegenüber dem finanzierenden  Kreditinstitut weiter bedient werden müssen oder die Vermietung wiederum durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das dadurch seine Umsätze generiert. Zu ihren Lasten gehen diese gesetzlichen Regelungen momentan. Es gilt deshalb zu hoffen, dass auch hier ein gerechter Ausgleich geschaffen werden kann.